Satzung des Gewerbevereins Rheinstetten

Satzung des Gewerbeverein Rheinstetten e.V.

§1

  1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Rheinstetten e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheinstetten und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Rheinstetten und deren Einzugsgebiet.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ist Rumpfgeschäftsjahr.

§2

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Gemeinde Rheinstetten interessierte Kräfte, insbesondere des Handels und des Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der kommunalen Behörden und sonstige Institutionen durch allgemein interessierende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde Rheinstetten zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, sowie sonstige Personenzusammen- schlüsse erwerben, die ihren Wohn,- bzw. Geschäftsitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Rheinstetten und in deren Einzugsgebiet haben.
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte dürfen nicht gewährt werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach der Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereines mitzuarbeiten. Jedes Mitglied hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angaben von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der vom Verein und vom Vereinsvorstand unterzeichneten Beitrittserklärung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Unternehmensliquidation, Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Vereinsvorsitzenden maßgebend.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereines, so wie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann innerhalb von vier Wochen vom dem Mitglied Einspruch zur Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Ausschlussbriefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  7. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten und hiervon unberührt.

§4

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Unterjährige Eintritte Jahresbeitrag durch zwölf auf die Jahresrestmonate.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. Beiträge und Umlage dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§5
Organe des Vereines sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§6

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen. Die Frist zur Antragsabgabe beträgt 2 Wochen bis zur Jahreshauptversammlung. Anträge sind in Schriftform an die Vorstandschaft zu stellen. Die Einladung kann schriftlich, digital als auch öffentlich durch Bekanntgabe im Rheinstettener Amtsblatt erfolgen.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichem Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes; die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; die Beschlussfassung über den Etat; die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss von der Mitgliedschaft; Beschlussfassung über Satzungsänderungen; Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung; Beschlussfassung über Auflösung des Vereines; Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge an die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§7

  1. Der Vorstand setzt sich aus bis zu sieben Mitgliedern zusammen und besteht aus folgenden Personen: a. 1. Vorsitzender b. 2. Vorsitzender als Stellvertreter c. Schriftführer d. Kassierer e. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Mitglieder des Vorstandes können natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereines sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jeder einzeln für sein Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
  4. Der Verein wird vom ersten und vom zweiten Vorsitzenden vertreten; der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils allein Vertretungsberechtigt.
  5. Hiervon unberührt sind die Regelungen der Vertretungsverhältnisse im Innenverhältnis.
  6. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde im Sinne des § 27 BGB widerrufen werden.
  7. Die Vorstandmitglieder erhalten eine Ehrenamtspauschale bis max. der Höhe der Haftungsbeschränkung gem. Bundesgesetzblatt Teil I Seite 556.

§8

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der 1. Vorsitzende führt die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über sämtliche Beschlüsse sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen
  4. Eine Vorstandssitzung kann auch virtuell erfolgen.

§9

  1. Zur Erfüllung besondere Aufgaben kann sich der Vereinsvorstand entsprechende Ausschüsse bedienen, die er bilden kann. Diese Ausschüsse erwerben nicht die Stellung eines Vereinsorganes.
  2. Beschlussfassungen und Vorschläge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der entsprechenden Beschlussfassung durch den Vorstand.

§10

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der entsprechenden Stimmenmehrheit gemäß dieser Satzung beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt.
  3. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB, § 47 ff.
  4. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines Vermögen vorhanden sein, so ist dieses im Verhältnis der Mitgliedsjahre an die aktiven Mitglieder aus zu zahlen.

§11

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereines; Erfüllungsort in jedem Falle Rheinstetten; soweit gesetzlich nichts anderes gilt.

§12

Sollte eine Klausel dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Satzung als Ganzes nicht. In einem solchen Falle ist die unwirksame Klausel durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die den tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Absichten der Mitglieder am ehesten entspricht. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich bei den Aktivitäten des Vereines eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke ergeben sollte. In derartigen Fällen gelten mangels besonderer Regelung im Übrigen die Vorschriften des BGB.

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